GeizBlog -
17.04.08 16:30
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst ein Urteil veröffentlicht, das Freiberuflern eine hübsche Steuerersparnis bringen kann. Unter bestimmten Umständen lässt sich nämlich eine im Januar geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Vorjahr als Betriebsausgabe erfassen.
Von dem Urteil des BFH können nur Freiberufler profitieren, die ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Denn nur bei dieser Gewinnermittlungsart kommt das Abflussprinzip zum Tragen.
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