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Strafanzeige gegen Stuttgarter Familienrichterin wegen Rechtsbeugung

Avatar von arianna arianna - 14.10.08 00:00
Stuttgart-Bad Cannstatt. Gegen die im Sorgerechtsfall des Säuglings Nina Veronika ( Aktenzeichen: 1 F 867/08 )fallbefasste Familienrichterin des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt wurde nunmehr Strafanzeige unter anderem wegen Rechtsbeugung gestellt.


Die Eltern von Nina Veronika hatten in der nichtöffentlichen Sitzung am 28.08.2008 beantragt, dass eine für das Jugendamt Stuttgart äußerst belastende Äußerung in das Protokoll des Gerichtstermins aufgenommen wird: Das Jugendamt habe das Kind und bestimme, was damit passiere. Wenn die Eltern sich dem Jugendamt nicht beugten, werde „ihr Kind dafür büßen“.


Es liegen Nachweise dafür vor, dass die fallbefasste Familienrichterin sich unter einer abfälligen Bemerkung weigerte, nach entsprechendem Antrag der Eltern jene Äußerung der Mitarbeiterin des Jugendamts Stuttgart in das Protokoll aufzunehmen. Das Gericht kann zwar von der Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll absehen, wenn es auf deren Feststellung nicht ankommt, was hier zumindest zweifelhaft erscheint. In jedem Fall jedoch hätte ein Beschluss über den Antrag der Eltern ergehen und in das Protokoll aufgenommen werden müssen. Auch dies ist seitens des Gerichts nicht erfolgt. Die fallbefasste Richterin habe sich zudem rechtswidrig geweigert, in das Protokoll aufzunehmen, dass sie es darüber hinaus ablehne, einen Beschluss über den Antrag der Eltern zu treffen. Gerade dazu wäre das Gericht aber nach §160 ZPO verpflichtet.


Die Eltern beantragten am 25.09.2008 beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, das Protokoll –auch bezüglich anderer Verfälschungen– zu korrigieren. Nach vorliegendem Beschluss, ausgefertigt am 07.10.2008, wurde der Antrag der Eltern auf Protokollberichtigung noch am selben Tage zurückgewiesen. Die Richterin zweifelt an, dass eine vom Amtsvormund –in Gegenwart jener Richterin– geäußerte, vorsätzliche Unwahrheit getätigt wurde. Hierbei beruft sich das Gericht gleichfalls auf §160 ZPO, dessen Anwendung den Eltern zuvor von derselben Richterin verweigert wurde.


Stichwort Rechtsbeugung: Unter Rechtsbeugung nach §339 StGB versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei. Auch die bewusst falsche Feststellung eines Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.

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