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Protest per Twitter: Fünf Jahre Haft für einen Tweet

Avatar von renton renton - 07.07.09 17:48
Jean Anleu droht Gefängnis. Per Twitter hatte der Guatemalteke gegen Korruption protestiert. Seine 96-Zeichen-Nachricht hat nun ein Nachspiel vor Gericht: Anleu wird vorgeworfen, er habe das Vertrauen in das Bankensystem erschüttert.

Kommentare: (11)

  • von renton - 07.07.09 17:54
    krass...

  • von flockeYigg - 07.07.09 20:51
    Meldungen wie diese und die Entwicklungen im Iran, zeigen wie substantiell Social Media Dienste wie Twitter geworden sind.

  • von renton - 07.07.09 22:34
    absolut @flockeyigg


    Iran ist dafür ein sehr gutes Beispiel:


    Trotz aller Bemühungen der Hardliner gelingt es nicht, die Gruppen, die sich äußern wollen daran zu hindern...


    Hoffen wir das es so bleibt! .. auch hier!

  • von grobekelle - 08.07.09 10:26
    Wenn er sich strafbar macht, ist das Medium absolut nebensächlich. Versuch doch mal in Deutschland über Twitter mit nur 96 Zeichen den Holocaust zu leugnen. Was meinst du wie schnell du in einem Gerichtssaal landest. In Guatemala ist das sicher nicht verboten ...

  • von renton - 08.07.09 13:03
    Das Medium ist nicht nebensächlich, weil Twitter und ähnliche Dienste die Möglichkeit schaffen Meinungen auch dort zu äußern, wo diese Freiheit normalerweise nicht oder nur in geringem Maße existiert.


    Die Holocaustlüge fällt in Deutschland aufgrund geschichtsbedingter Faktoren nicht unter die Meinungsfreiheit.

  • von Butte - 08.07.09 17:13
    @renton


    Meinungsäußerung ist die eine Sache. Allerdings ist der Aufruf zu einem Boykott keine einfache Meinungsäußerung mehr. Kann ich die Korruption nicht nachweisen, erfülle ich in diesem Falle auch in Deutschland zumindest den Straftatbestand "Üble Nachrede" gem. §186 StGB



    „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    Ganz zu schweigen von den zivilrechtlichen Folgen. Die Bank würde einen mit ihren Schadensersatzansprüchen für den Rest des Lebens ruinieren.

  • von renton - 08.07.09 17:54
    @Butte


    für die von dir angesprochene strafrechtliche Konsequenz musst du dem Behauptenden aber erst mal Vorsatz nachweisen. Weiter ist fraglich, ob ein Boykottaufruf überhaupt immer tatbestandsmäßig sein muss. Im Lüth Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wurde dies verneint und dort ging es um einen tatsächlichen Boykottaufruf - nämlich nicht in die Filme von Veith Harlan zu gehen - .
    Ausserdem entscheidet das BVerfG in st. Rechtsprechung im Zweifel FÜR die Meinungsfreiheit. D.h. das eine Aussage immer im möglichst günstigsten Licht für den Beschuldigten auszulegen ist. Siehe dazu auch die Urteile zur Beleidigung www.bundesverfassungsgericht.de


    www.bundesverfassungsgericht.de

  • von fischimglas - 08.07.09 17:54
    @butte


    da hast du recht, so hatte ich das noch gar nicht gesehen, aber dennoch sollte doch nicht gleich so stark gegen einen einzelen vorgegangen werden.

  • von renton - 08.07.09 17:59
    @Butte


    noch zu den zivilrechtlichen Ansprüchen:


    1. auch hier ist die Meinungsfreiheit als -Zitat BVerfG - "vornehmstes Grundrecht" über die Generalklauseln des BGB zu berücksichtigen. Diese stellen die Einfalltore für die mittelbare Drittwirkung (also Wirkung zwischen Privaten) der Grundrechte dar.


    2. Bräuchte die Bank einen Schaden und muss diesen auch nachweisen können. Bei einem Boykottaufruf von irgendeinem Netzbürger der sowas in einem Tweet schreibt wird es schwer fallen den zu begründen und vorallem nachzuweisen, dass tatsächlich ein solcher entstanden ist.

  • von Butte - 08.07.09 18:17
    Natürlich @renton , ist das am Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsgüter sollen gerne auch gewichtet werden. Ich wollte nur zu bedenken geben, dass auch Twitter kein rechtsfreier Raum sein kann und Meinungsfreiheit ihre gesetzlichen Grenzen hat.

  • von renton - 08.07.09 18:31
    ja mit dem rechtsfreien Raum hast du natürlich Recht @Butte .


    Ich sehe diese Gefahr bei Twitter im Moment aber noch nicht, viele Blogger usw. sind ja mittlerweile, ob der Schreckensmeldungen bzgl. Abmahnungen usw. sehr sehr vorsichtig, was auch ein Stück weit übertrieben ist.

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