Begründung
Die Anwendung des § 166 StGB erfolgt niemals gegen die Beschimpfungen von Nicht-Gläubigen durch Vertreter und sonstiger Angehöriger der Religionsgemeinschaften. Atheisten werden straflos beleidigt, unter anderem durch Behauptungen, Atheisten seien zu moralischem Handeln letztlich nicht fähig. Dami mehr bei epetitionen.bundestag.de
